Die gewählte Wohnung wird dem Mitglied zur dauerhaften Nutzung überlassen. Hinsichtlich der Innenausstattung und Einrichtung gilt die vollständige Freiheit nach Gesetz. Bauliche Änderungen, die in die Konstruktion des Gebäudes oder seiner Bestandteile eingreifen, sind dem Vorstand der Genossenschaft zur vorherigen Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Die entscheidende Gestaltung der Wohnung erfolgt bereits in der Planungsphase unter weitgehender Einbeziehung des Mitgliedes, das sich diese Wohnung ausgesucht hat.