Nein. Vererbbar sind lediglich der gesetzliche und satzungsgemäße Rückzahlungsanspruch auf eingezahlte Genossenschaftsanteile, die den gesetzlichen Vorgaben des Erbrechts oder der testamentarischen Verfügung unterliegen. Die Genossenschaftsanteile gehen also lediglich im Rückzahlungsanspruch (Vermögenswert) auf die Erben über. Einen Anspruch auf die weitere Nutzung der Wohnung besteht nicht.